Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.1 Der Verein führt den Namen

„Begegnungs- und Fortbildungszentrum muslimischer Frauen“

1.2 Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen werden und nach der Eintragung den Namenszusatz „eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form „e.V.“, führen.

1.3 Der Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Köln

1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige bzw. gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2.2 Ziel und Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Integration von Frauen und Kindern durch Bildung- und Hilfsangebote und die Völkerverständigung.

2.3 Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Errichtung einer Begegnungs- und Fortbildungsstätte vorrangig für muslimische Frauen und Mädchen verschiedener Nationalitäten.

Bildungs- und Fortbildungsangebote, Hilfe im sozialen und beruflichen Bereich, die speziell für diese Zielgruppe entwickelt und angeboten werden, sollen Integrationshilfe leisten.

2.4 Die Multikulturalität steht im Vordergrund, und sie soll sowohl bei den Mitgliedern als auch im Vorstand repräsentiert sein.

2.5 Dem interreligiösen Dialog und der Information über den Islam für interessierte Nicht- Muslime wird breiter Raum eingeräumt.

2.6 Der Verein fördert junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Erziehung und trägt dazu bei Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen.

2.7 Der Verein berät und unterstützt die Eltern bei der Erziehung und trägt dazu bei, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.

3.2 Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.3 Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens, soweit es sich nicht um verauslagte Beträge handelt.

3.4 Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele nach § 2 unterstützt.

4.2 Es werden aktive und fördernde Mitglieder unterschieden. Fördernde Mitglieder haben Teilnahme-, Rede- und Antragsrecht auf der Mitgliederversammlung. Aktive Mitglieder haben darüber hinaus Stimm- und Wahlrechte. Weitere Unterschiede können sich aus den übrigen Satzungsbestimmungen ergeben.

4.3 Der Antrag auf Aufnahme in den Verein als förderndes Mitglied ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person stellen. Die Fördermitgliedschaft kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein als aktives Mitglied ist unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Aufnahmeformulars schriftlich an den Vorstand zu stellen. Die Fragen des Aufnahmeformulars sind vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme als aktives Mitglied durch Beschluss. Die aktive Mitgliedschaft kann vom Vorstand nur bestätigt werden, wenn a) die Antragstellerin seit mindestens einem Jahr förderndes Mitglied ist; b) weiblich ist c) muslimisch ist d) volljährig ist e) und sich um das Zentrum verdient gemacht hat, insbesondere durch eine regelmäßige ehrenamtliche Tätigkeit im Zentrum. Wird die Mitgliedschaft vom Vorstand nur deshalb abgelehnt, weil eine oder mehrere der Voraussetzungen gemäß a) bis e) fehlen, so ist die Ablehnung des Antrags entsprechend zu begründen. In den übrigen Fällen kann die aktive Mitgliedschaft ohne

Angaben von Gründen abgelehnt werden. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von 3 Monaten.

4.4 Jedes Mitglied hat die Vereinssatzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes sowie die Geschäftsordnung und die Hausordnung zu beachten.

4.5 Die aktive Mitgliedschaft kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung suspendiert werden, wenn hinreichend begründete Zweifel entweder an den unter 4.3 a) bis e) genannten Voraussetzungen des aktiven Mitglieds oder an der Vollständigkeit bzw. Richtigkeit der im Aufnahmeformular gemachten Angaben bestehen.

4.6 Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

4.7 Die Beschlüsse gemäß 4.5. und 4.6. bedürfen einer 2/3 Mehrheit. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden. Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Beschlusses, Berufung eingelegt werden, über die in der nächsten Mitgliederversammlung endgültig entschieden wird.

4.8 Die Mitgliedschaft endet auch durch Tod des Mitglieds oder durch Auflösung des Vereins.

4.9 Die Mitglieder haben nach ihrem Austritt oder Ausschluß keinen Anspruch jeglicher Art gegen den Verein. Beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die Verbindlichkeiten gegenüber diesem in voller Höhe bestehen.

§ 5 Beiträge

5.1 Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist die einfache Mehrheit erforderlich.

5.2 Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Hierüber beschließt der Vorstand.

§ 6 Organe des Vereins

6.1 Organe des Vereins sind

– der Vorstand

– die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

7.1 Der Vorstand wird aus den Reihen der aktiven Mitglieder durch die Mitgliederversammlung zum Ende des Geschäftsjahres für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

7.2 Im Vorstand müssen mindestens 3 verschiedene Herkunftsländer vertreten sein.

7.3 Der Vorstand setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen:

a) 1. Vorsitzende

b) 2. Vorsitzende und 1 Stellvertreterin

c) Schriftführerin

d) Finanzverwalterin

7.4 Die Geschäftsführerin schlägt dem Vorstand eine Stellvertreterin zur Führung der Geschäfte vor. Die stellvertretende Geschäftsführerin ist gegenüber dem Vorstand für alle Rechtshandlungen verantwortlich. Es gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen. Die Vertreterin der Geschäftsführerin kann an Vorstandssitzungen stellvertretend für die Geschäftsführerin beratend teilnehmen. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder oder die eingesetzte Geschäftsführerin oder die stellvertretende Geschäftsführerin gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB

7.5 Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

7.6 Die Einberufung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch die 1. Vorsitzende, bei ihrer Verhinderung durch die 2. Vorsitzende unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

7.7 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier seiner Mitglieder anwesend sind. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit hat die erste Vorsitzende die entscheidende Stimme. Scheiden ein oder mehrere Vorstandsmitglieder infolge Rücktritts, Tod oder aus anderen Gründen aus, kann der Vorstand aus dem Kreis der aktiven Vereinsmitglieder für die restliche Amtszeit des Vorstandes ergänzt werden.

7.8 Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. § 8 gilt entsprechend.

7.9 Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen dieser Satzung und der Beauftragung durch die Mitgliederversammlung.

7.10 Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolgerinnen gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.

7.11 Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen, die nicht dem Kreis der hauptamtlichen oder nebenamtlichen MitarbeiterInnen angehören dürfen. Die Vorstandsämter sind ehrenamtlich.

7.12 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung

b. Einberufung der Mitgliederversammlung

c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

d. Aufstellung eines Haushaltsplans für das Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts.

e. Aufstellung von Richtlinien für den Betrieb vereinseigener Einrichtungen.

f. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen (d. h. Der Vorstand ist berechtigt, für die Vereinsarbeit nach Bedarf Personal anzustellen)

g. Beschluss über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

h. Erstellung eines Aufnahmeformulars für aktive Mitglieder

7.13 Der Vorstand kann zur Führung der Geschäfte eine Geschäftsführerin und eine stellvertretende Geschäftsführerin bestellen. Sie sind dem Vorstand gegenüber verantwortlich und können an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

7.14 Der Vorstand ist berechtigt Arbeitsausschüsse zu bilden, wenn er dies zur Erfüllung von einzelnen Aufgaben für notwendig ansieht.

§ 8 Beurkundung der Beschlüsse

Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Diese sind von der Versammlungsleiterin und der jeweiligen Protokollantin zu unterzeichnen.

§ 9 Mitgliederversammlung

9.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich durch den Vorstand einberufen. Die Leitung hat die 1. Vorsitzende, bei Verhinderung ihre Vertreterin.

9.2 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die erste Vorsitzende, bei ihrer Verhinderung durch die zweite Vorsitzende, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

9.3 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder die Einberufung von mindestens einem Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und von Gründen verlangt wird.

9.4 Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erscheinenden aktiven Mitglieder beschlussfähig.

9.5 In der Mitgliederversammlung haben die fördernden Mitglieder Teilnahme-, Antrags- und Rederechte. Die aktiven Mitglieder haben darüber hinaus Stimm- und Wahlrechte.

9.6 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der aktiven Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

9.7 Für Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen abgegebenen Stimmen der aktiven Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen können nur nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der bisherige und der vorgesehene neue Satzungstext sind der Einladung beizufügen.

9.8 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des vom Vorstand vorgelegten Jahresberichts, der Jahresabrechnung

und des Prüfberichts über das vorausgegangene Geschäftsjahr zur Beschlussfassung

b) Erörterung und Beschlussfassung des Haushaltplanes

c) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge

d) Satzungsänderungen

e) Auflösung des Vereins

f) Hausordnung

g) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich

h) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

i) Beschlussfassung über alle Anträge, die der Mitgliederversammlung zur Entscheidung

vorgelegt werden.

j) Wahl von 2 Kassenprüferinnen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand

berufenem Gremium angehören dürfen und nicht Angestellte des Vereins sind.

10. Der Vorstand kann nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte, einschließlich geheime Wahlen, im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online oder hybride Mitgliederversammlung). Der Vorstand beschließt geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen.

§ 10 Auflösung des Vereines

10.1 Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden. Voraussetzung ist, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung diesen Tagesordnungspunkt aufführt.

10.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vereinsvermögen an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, zwecks Verwendung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Wohlfahrtszwecke, in besonderer Weise für die Unterstützung bedürftiger muslimischer Frauen und Kinder, entsprechend der Empfehlung der Mitgliederversammlung.